Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Bedingungen gelten für die Beauftragung von Auftragnehmern und die Leistungserbringung durch diese im Verhältnis zur BLS labeling & logistic service GmbH als Auftraggeberin (nachstehend: BLS/Auftraggeberin). Mit der Abgabe eines Angebotes gegenüber der BLS und mit der Annahme eines Angebotes von der BLS in Kenntnis dieser AGB erklärt sich der Auftragnehmer mit der Geltung dieser AGB einverstanden.
2. Der Geltung entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers wird seitens der BLS ausdrücklich widersprochen.Sollte der Auftragnehmer einen Auftrag nicht auf der Basis dieser AGB annehmen oder ausführen wollen, so hat er dies bei Abgabe seines Angebotes bzw. unverzüglich nach Erhalt eines von der BLS unterbreiteten Angebotes außerhalb von AGB bezogen auf den gegenständlichen Auftrag in Textform gegenüber der BLS anzuzeigen. Unterbleibt eine solche Anzeige des Auftragnehmers, werden wegen des widersprüchlichen Verhaltens des Auftragnehmers ausschließlich diese AGB Vertragsinhalt.Die schriftlichen Angebote von der BLS, die auf Abschluss eines Fracht-/Speditions-/Lager-/Dienst- oder Werkvertrages gerichtet sind, enthalten in der Regel eine vergleichsweise kurze Annahmefrist. Erfolgt die Annahme nicht innerhalb der gesetzten Frist, erlischt das Angebot.
Ein nach Ablauf der Annahmefrist unterbreitetes Angebot gilt als abgelehnt, wenn es nicht ausdrücklich von der BLS angenommen wird. Auch in diesem Fall erfolgt der Vertragsschluss nur auf der Basis dieser AGB.
Für den Fall, dass zwischen der BLS und dem Auftragnehmer ein Rahmenvertrag besteht, so gelten die Bedingungen des Rahmenvertrages vorrangig.
Diese AGB gelten auch dann, wenn der Auftrag über eine Frachtenbörse erteilt wird. Für diesen Fall kommt der Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer erst dann zustande, wenn der Auftragnehmer sich in Textform mit der Geltung dieser AGB einverstanden erklärt hat. Soweit die entsprechende Internetplattform dies vorsieht, wird die BLS auf diese Bestimmungen auch tatsächlich hinweisen oder – wenn die Möglichkeit dazu besteht – diese Bedingungen in Datei- oder Textform auf der Internetseite hinterlegen.
Mündliche Vertragsschlüsse und solche, die über andere Fernkommunikationsmittel erfolgen, werden von der BLS mittels eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens bestätigt, dass auf die Geltung dieser AGB hinweist. Sofern der Auftragnehmer nicht unverzüglich dem Inhalt dieses kaufmännischen Bestätigungsschreibens widerspricht, gilt dessen Inhalt als akzeptiert.
Soweit der Vertragsschluss über einen Dritten erfolgt, so hat dieser auf die Geltung dieser AGB hinzuweisen. Ein solcher Hinweis entfaltet gleichzeitig Wirkung für und gegen die BLS.
3. Insbesondere gelten diese Bedingungen für folgende Leistungen und Vertragstypen:
a) Frachtverträge gemäß §§ 407–449 und §§ 452–452d HGB (multimodaler Verkehr) im gewerblichen Straßengüterverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie für den Selbsteintritt des Spediteurs gemäß § 458 HGB, soweit durch Individual- oder Rahmenverträge mit dem Auftragnehmer keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.
b) Speditionsverträge und Lagerverträge sowie Verträge über speditionsübliche logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen / Besorgung von Versicherungen.
c) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für logistische Leistungen, die nicht speditionsüblich sind (z. B. Montage von Teilen, Veränderungen des Gutes).Diese Bedingungen gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich Verpackungsarbeiten und/oder die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung betreffen.Diese Bedingungen finden Anwendung auf Beförderungen im Binnenverkehr und im grenzüberschreitenden Verkehr, soweit zwingende Regeln der CMR nicht entgegenstehen; sowie im Kabotageverkehr in anderen Mitgliedsstaaten
der Europäischen Union sowie des EWR, soweit nicht zwingende Regeln des Tätigkeitsstaates entgegenstehen.
Diese Bedingungen gelten auch für gewerbliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die nicht dem Regulierungsbereich des GüKG unterliegen.
§ 2 Informationspflichten und Fahrzeuggestellung (Frachtverträge)
1. Beladung, Verstauung und Befestigung
Für die Beladung, Verstauung und Befestigung der Versandstücke auf den seitens des Auftragnehmers eingesetzten Fahrzeugen sind der Auftragnehmer und das von ihm eingesetzte Fahrpersonal allein verantwortlich. Die Beladung, Verstauung und die Befestigung der Versandstücke auf dem Fahrzeug nehmen der Auftragnehmer und/oder der seitens des Auftragnehmers eingesetzte Fahrzeugführer ausschließlich selbstständig und eigenverantwortlich vor.
2. Überprüfung der Einhaltung von Ladungssicherungsvorschriften
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem von ihm eingesetzten Fahrzeugführer entsprechend anzuweisen und zu überwachen, damit die Vorschriften für die Ladungssicherung von dem Fahrzeugführer gewissenhaft eingehalten werden.
3. Informationserteilung seitens der BLS
Die BLS unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren, soweit diese der BLS bekannt sind und eine solche Mitteilung branchenüblich ist. Angaben zum Wert des Gutes macht die BLS nur dann, wenn der Auftraggeber von der BLS seinerseits eine solche Angabe gemacht hat und die Angabe für das zu stellende Fahrzeug/Zubehör von Bedeutung ist.
4. Gestellung von Fahrzeugen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für jeden Transport in jeder Hinsicht geeignete Fahrzeuge mit ausreichender Kapazität zu stellen. Zur Geeignetheit des Fahrzeuges gehört auch ein sauberes und ordentliches, repräsentatives Erscheinungsbild. Sämtliche Kosten im Hinblick auf die Fahrzeuge trägt der Auftragnehmer. Als geeignet gelten zudem nur solche Fahrzeuge, die sicherheitstechnisch auf einem aktuellen Stand sind (zurzeit etwa ABS, ASR, Retarder, Geschwindigkeitsbegrenzer). Vorzugsweise sind schadstoffarme, lärmreduzierte und energiesparende Fahrzeuge einzusetzen. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die eingesetzten Fahrzeuge ständig – insbesondere telefonisch – erreichbar sind.
5. Gefahrgutbeförderungen
Bei Gefahrgutbeförderungen muss das bereitgestellte Fahrzeug den jeweils geltenden Vorschriften der GGVSE und des ADR entsprechen und über die in den einschlägigen Bestimmungen sowie im Auftrag oder dessen Anhang genannten Ausrüstungsgegenstände verfügen. Ferner hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass nur geschultes Personal eingesetzt wird und wenn erforderlich der Fahrzeugführer auch im Besitz einer gültigen ADR-Bescheinigung ist. Zudem ist unverzüglich nach der Beauftragung der Nachweis über die Benennung eines Gefahrgutbeauftragten beizubringen.
6. Informationspflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die BLS fortlaufend ohne Erinnerung seitens der BLS über den Transportablauf zu informieren und Verzögerungen, Hindernisse und Abweichungen von der geplanten Vertragsdurchführung unverzüglich schriftlich mitzuteilen (etwa im Falle von Verzögerungen bei der Be-/und Entladung, der Fahrzeuggestellung, Stau, Panne, Gewichtskorrekturen, Transportschaden, Fehlmengen, etc.).
7. Korrektes Abstellen von Fahrzeugen und Ladungseinheiten / Versicherungsschutz
Für das korrekte Abstellen von Fahrzeugen mit oder ohne Anhänger, Lafetten sowie das richtige Abstellen der Wechselbrücken an den Rampen, Andocktoren und dem Speditionshof gelten die ausgehängten Betriebsanweisungen sowie berufsgenossenschaftlichen Regelungen. Generell sind zweiachsige Anhänger neben der Feststellbremse mit mindestens einem, dreiachsige Anhänger mit zusätzlich zwei Unterlegkeilen gegen Wegrollen zu sichern. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Fahrpersonal entsprechend einzuweisen und für seinen Haftungsbereich für ausreichenden Versicherungsschutz zu gewähren, wobei dies insbesondere für die Aufrechterhaltung einer angemessenen Betriebshaftpflichtversicherung gilt. Das Abstellen von Fahrzeugen, Anhängern und Wechselbrücken auf unbewachten Parkplätzen gilt insbesondere bei Einsatz von Planenfahrzeugen im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer als leichtfertig im Sinne von § 435 HGB bzw. i.V.m. Artikel 29 CMR.
8. Prüfung der Dokumente von Fahrzeugführern
Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, dafür Sorge zu tragen, dass ausländisches Fahrpersonal eine amtliche Bescheinigung mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache nach § 7 b Abs. 1 S. 2 GüKG auf jeder Fahrt mit sich führt.
Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass nur Fahrzeugführer eingesetzt werden, die über die notwendigen Erlaubnisse, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente verfügen, um den Transport durchzuführen.
§ 3 Weitergabe von Frachtaufträgen
Dem Frachtführer ist es ohne vorheriges schriftliches Einverständnis untersagt, Transportaufträge von der BLS an Dritte (Unterfrachtführer) weiterzugeben.
§ 4 Umladeverbot
Der Auftragnehmer erkennt an, dass ein Umladeverbot besteht.
§ 5 Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Auftragnehmer/Fahrer/Außenauftritt
Der Unternehmer ist verpflichtet, nur Fahrer einzusetzen, die eine gültige Fahrerlaubnis besitzen, mindestens 20 Jahre alt sind, eine Fahrpraxis von mindestens einem Jahr aufweisen und nicht wegen eines alkoholbedingten Verkehrsdeliktes im Zentralregister des Kraftfahrtbundesamtes in Flensburg eingetragen sind und keinen Eintrag im Führungszeugnis haben.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Fahrer ordentlich auftreten, ordentlich gekleidet sind und insgesamt ein ordentliches Erscheinungsbild haben. Die BLS kann die Auswechslung eines Fahrers verlangen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt (etwa ein ungebührliches Verhalten des Fahrers gegenüber Kunden oder Mitarbeitern der BLS).
Als Fahrzeughalter und/oder Fahrzeugführer ist der Auftragnehmer verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften, beispielsweise bezüglich zulässiger Gewichte und Abmessungen sowie der Ladungssicherung, aber auch bezüglich der Lenk- und Ruhezeiten, gewissenhaft zu beachten. Die von ihm eingesetzten Fahrer haben der Auftragnehmer entsprechend anzuweisen und zu überwachen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von ihm eingesetzten Fahrer entsprechend den Vorschriften einzuweisen und ihnen die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln (etwa zu den Themen Ladungssicherung, Gefahrgutunterweisung, ADR-Bescheinigung). Die durch den Auftragnehmer eingesetzten Fahrer haben während ihrer Tätigkeit im Auftrag von der BLS, sobald sie das Fahrzeug verlassen, Sicherheitsschuhe und Warnweste zu tragen.
Der Auftragnehmer hat das von ihm eingesetzte Personal entsprechend den Arbeitsschutzbestimmungen zu unterweisen und einzuweisen.
§ 6 Kontroll- und Aufsichtspflichten gemäß GüKBillBG
Der Auftragnehmer versichert, über die für den jeweiligen Transport erforderliche Erlaubnis und Berechtigung (Erlaubnis, Eurolizenz, Drittlandgenehmigung, CEMT-Genehmigung, Schweizerische Lizenz) zu verfügen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ausländische Fahrer aus Drittstaaten nur mit der erforderlichen Arbeitsgenehmigung oder Fahrerbescheinigung einzusetzen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber alle mitzuführenden Dokumente bei Kontrollen durch den Auftraggeber auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Erteilung entsprechender genereller Weisungen an sein Personal.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Vorlagepflicht und die weiteren vorstehend bereits beschriebenen Pflichten – soweit dies ausnahmsweise zugestanden wurde – in den Frachtvertrag mit ausführenden Frachtführern aufzunehmen und nur solche Frachtführer einzusetzen, die die Voraussetzung des § 7 b GüKG bzw. der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 3118/93 zuverlässig zu erfüllen. Insoweit verpflichtet sich der Auftragnehmer zudem zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften durch die ausführenden Frachtführer.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Duldung flächendeckender Kontrollen durch den Auftraggeber und seiner Erfüllungsgehilfen.
§ 7 Verladen und Entladen
1. Die Be- und Entladung des Gutes obliegt dem Auftragnehmer, der die Verantwortung für die beförderungs- und betriebssichere Verladung trägt.
2. Der Auftragnehmer hat beförderungssicher nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik zu be- und entladen. Die beförderungssichere Verladung und die Entladung durch den Auftragnehmer sind mit der vereinbarten Fracht abgegolten. Eine weitergehende Vergütung erfolgt nicht.
3. Für das Be- und das Entladen steht eine dem jeweiligen Vorgang angemessene Zeit (Ladezeit, Entladezeit) zur Verfügung, die vorbehaltlich schriftlich abweichender Vereinbarungen pauschal mit vier Stunden für die Be- und weiteren vier Stunden für die Entladung vereinbart wird. Für diese Zeit kann keine besondere Vergütung verlangt werden.
4. Die Beladefrist beginnt mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Bereitstellung des Fahrzeugs. Erfolgt die Bereitstellung des Fahrzeugs später als zum vereinbarten Zeitpunkt und ist der Auftraggeber mit der verspäteten Bereitstellung einverstanden, so beginnt die Beladefrist ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung.
5. Die Entladefrist beginnt in dem Moment, in dem der Empfänger die Verfügungsmacht über das Gut erhält. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, zu dem eine Person, die zur Verfügung über das Gut befugt ist, die für sie bestimmte Ausfertigung des Frachtbriefs oder eines anderen Begleitpapiers erhält und die Entladung tatsächlich beginnen kann.
6. Wartet der Frachtführer aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Be- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld) geltend zu machen.
§ 8 Nichteinhaltung der Ladefrist/Entladefrist
Sofern die Be- und Entladungen länger als insgesamt 8 Stunden dauern, ist der Auftragnehmer berechtigt, für seinen Aufwand Standgeld abzurechnen.
Für jede Stunde ab der 8. Stunde kann der Auftragnehmer einen Stundensatz von EUR 25,00 abrechnen. Bei Verladungen über 10 Stunden hinaus ist ein Tagessatz von EUR 250,00 abzurechnen.
Die Standgeldvergütung ist gesondert zu berechnen. Entsprechende Nachweise zur Dokumentation der Standzeit müssen bei der BLS mit der Rechnung eingereicht werden (Bestätigung der Be- oder Entladestelle, Tachographenschaublatt, Ausdruck etc.). Die Einreichung dieser Unterlagen ist Voraussetzung für die Erstattung des Standgeldes.
Ist mit der Beladung nicht begonnen worden, obwohl die Beladefrist bereits abgelaufen ist, so stellt der Frachtführer gemäß § 417 HGB eine Nachfrist mit einer Erklärung, die folgenden Wortlaut hat:
„Betrifft Frachtvertrag vom …….. (Datum), Frachtbrief Nr. ……………………, Begleitpapier (Lieferschein etc.)-Nr. ………………. Das Fahrzeug, mit dem amtlichen Kennzeichen stand am …….. (Datum) vereinbarungsgemäß um ….. Uhr an der vereinbarten Ladestelle. Die vertraglich vereinbarte Ladefrist ist um ….. Uhr abgelaufen, ohne dass Arbeiten zur Beladung des Fahrzeugs vorgenommen wurden. Gemäß § 417 Abs. 1 HGB setze ich hiermit eine Nachfrist bis ….. Uhr. Ich beabsichtige nicht, länger als über den angegebenen Zeitpunkt hinaus zu warten.“
Ist nach Ablauf der Nachfrist die Hälfte oder mehr des Ladegewichts verladen, so wird nach Ablauf der Nachfrist die Teilbeförderung gemäß § 416 HGB durchgeführt. Falls der Frachtführer das Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig zu dem vereinbarten Zeitpunkt bereitstellen kann, so setzt die BLS darüber den Absender unverzüglich in Kenntnis. Die BLS teilt dem Auftragnehmer daraufhin unverzüglich mit, ob er mit einer späteren Gestellung einverstanden ist oder ob er den Frachtvertrag kündigen will.
Ist mit der Entladung nicht begonnen worden, obwohl die Entladefrist bereits abgelaufen ist, so kann der Auftragnehmer dies als Verweigerung der Annahme des Gutes betrachten. In diesem Fall hat er die Weisung des Absenders einzuholen und zu befolgen. § 419 Absatz 3 und 4 HGB finden entsprechende Anwendung.
§ 9 Gefährliches Gut
Der Absender bzw. die BLS hat dem Auftragnehmer auf Abruf sämtliche für die Ausführung von Gefahrguttransporten erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und Vorsichtsmaßnahmen zu übermitteln. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne der GGVSE/ADR, so sind alle Gefahrgutangaben wie UN-Nummer, Bezeichnung, Nummer/n Gefahrzettelmuster, Verpackungsgruppe sowie Art und Anzahl der Verpackung und die Menge der einzelnen Gefahrgüter nach GGVSE/ADR in der jeweils gültigen Fassung und die dafür erforderliche Schutzausrüstung anzugeben.
§ 10 Verzug, Aufrechnung
1. Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die bei der Durchführung des Auftrags entstanden sind, müssen vom Auftragnehmer innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dem vereinbarten Ablieferungstermin bzw. bei erfolgter Ablieferung innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser schriftlich gegenüber der BLS geltend gemacht werden.
2. Mit Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, konnexen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
§ 11 Haftung
Haftung für Schäden aus Speditions- und Frachtverträgen, transportbedingter Zwischenlagerung: Abweichend von § 431 HGB wird die Haftung des Auftragnehmers für Güterschäden auf 40 Rechnungseinheiten (siehe § 431 Abs. 4 HGB) für jedes kg des Rohgewichts der Sendung begrenzt, soweit die BLS eine Haftungserweiterung gemäß §§ 449, 466 HGB mit ihren Auftraggebern getroffen hat. Das gilt auch für Schäden, die während einer transportbedingten Zwischenlagerung entstehen.
Die Haftung des Auftragnehmers für Lieferfristüberschreitungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Haftung für Schäden aus verfügter Lagerung und Verträgen über logistische Leistungen:
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden, die im Rahmen verfügter Lagerungen entstehen (etwa Inventurdifferenzen).
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden, die im Rahmen der Ausführung logistischer Leistungen entstehen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, aber nicht speditionsüblich sind (zum Beispiel Montage von Teilen, Veränderungen des Gutes). Hierfür gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werk- oder Dienstvertragsrechts.
- Für sämtliche anderen Schäden ist die Haftung von der BLS und ihren Erfüllungsgehilfen für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt davon unberührt. Dasselbe gilt für die Haftung für Schäden, die aus Kardinalpflichtverletzungen resultieren sowie für Personenschäden.
§ 12 Versicherung
1. Haftpflichtversicherung/Verkehrshaftung
a) Der Auftragnehmer hat sich gegen sämtliche Schäden, für die er gesetzlich und nach diesen Bedingungen haftet, in nachstehend definiertem Umfang zu versichern, nach dem 4. Abschnitt des Handelsgesetzbuches.
Die Versicherung der Frachtführerhaftung hat die Anforderungen der Pflichtversicherung zu entsprechen. Der Auftragnehmer hat für eine geeignete Versicherungsdeckung in der Kfz-Haftpflichtversicherung, der Betriebshaftpflichtversicherung und der Güterschadenhaftpflichtversicherung durch Abschluss und Aufrechterhaltung sowie ordnungsgemäße Prämienzahlung zu sorgen und das Bestehen der entsprechenden Versicherungen sowie die ordnungsgemäße Prämienzahlung auf Anforderung der BLS gegenüber nachzuweisen.
Jede Vertragsänderung sowie Kündigungen des Versicherungsschutzes sind der BLS unaufgefordert sofort mitzuteilen.
b) Zur Abdeckung der Haftung aus Speditions- und Lagerverträgen über logistische Leistungen nach diesen Bedingungen schließt der Auftragnehmer Versicherungsschutz zu marktüblichen Bedingungen mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 2,5 Mio. je Schadensfall ab. Die Begrenzung der Höchstersatzleistung des Versicherers auf EUR 7,5 Mio. für ein Schadenereignis, das mehrere Auftraggeber betrifft, ist zulässig.
c) Die jeweilige Haftpflichtpolice muss sicherstellen, dass für den Versicherungsvertrag insgesamt (auch für den Bereich der Speditions- und Lagerverträge) die Bestimmungen der Pflichtversicherung gemäß § 113 Abs. 1, 2 VVG n.F. (Versicherungsvertragsgesetz) angewendet werden und der Geschädigte den Haftpflichtversicherer direkt in Anspruch nehmen kann. Diese Erweiterung des Versicherungsumfangs gilt nicht für die Haftpflichtversicherung in Bezug auf logistische Leistungen, die nicht nach der Definition in Ziffer 2.1 ADSp aktuelle Fassung speditionsüblich sind. Der Auftraggeber kann einen entsprechenden Versicherungsnachweis verlangen.
2. Schadenversicherung
Generell wird die Schadenversicherung über die BLS eingedeckt. Sollte ausnahmsweise von einem Kunden die Eindeckung der Schadenversicherung seitens des Auftragnehmers gewünscht werden, deckt im Rahmen von Speditionsverträgen oder Lagerverträgen der Auftragnehmer eine auf das Gut bezogene Schadenversicherung (z.B. eine Allgefahrenversicherung für Wareninteressenten) zu marktüblichen Bedingungen auf Rechnung des Auftraggebers ein.
Diese Allgefahrenversicherung wird auf der Grundlage der international anerkannten ADS/DTVWaren/ICC-Güterschadenbedingungen eingedeckt und umfasst Transporte sowie Lagerungen. Liegt der Übernahme- oder Ablieferungsort oder der Ort der verfügten Lagerung innerhalb der Europäischen Union, umfasst die Deckung grundsätzlich auch Güterfolgeschäden sowie reine Vermögensschäden, sofern diese nach den auf den Speditions- oder Lagervertrag anwendbaren deutschen gesetzlichen Bestimmungen vom Auftragnehmer dem Grunde nach zu vertreten sind, jeweils bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssummen.
3. Hakenlastversicherung
Auf Wunsch der BLS wird seitens des Auftragnehmers eine für den jeweiligen Auftrag angemessene Hakenlastversicherung eingedeckt und die BLS hierüber ein Versicherungsnachweis erteilt.
4. Schadensabwicklung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Schadensfällen gleich welcher Art sowohl die BLS als auch den zuständigen Versicherer sofort ordnungsgemäß und schriftlich Schadensmeldung zu erstatten und sämtliche für die Schadensabwicklung erforderlichen Angaben und Unterlagen ohne jede Verzögerung einzureichen.
§ 13 Lademittel
Dem Auftragnehmer obliegt der Nachweis über den Verbleib der übernommenen Lademittel. Paletten und andere Ladehilfsmittel sind zu tauschen; ist ein Tausch der Ladehilfsmittel nicht möglich, ist der Unternehmer verpflichtet, sich eine Bescheinigung hierüber erteilen zu lassen, die mit einem Firmenstempel und dem Namen des Ausstellers versehen ist. Für den Lademitteltausch hat der Auftragnehmer die entsprechenden Lademittel in gleicher Güte und Anzahl bei dem Absender zu tauschen.
Der BLS tritt Forderungen aus dem Lademitteltausch beim Empfänger an Erfüllung statt an den Auftragnehmer ab.
Nicht getauschte Lademittel wird die BLS dem Auftragnehmer wie folgt berechnen:
- Europaletten (EURPAL): EUR 15,00 je Stück
- Düsseldorfer Paletten (DD): richtet sich nach dem einschlägigen Tagespreis
- Gitterboxpaletten (GIBO): richtet sich nach dem einschlägigen Tagespreis
Andere Lademittel werden entsprechend der Transportauftragsvereinbarung abgerechnet.
Der Auftragnehmer erhält die Möglichkeit, binnen 14 Tagen nach Entstehung einer Palettenschuld die Lademittel an den Absender zu überführen. Während dieser Zeit werden die Lademittel dem Auftragnehmer nicht berechnet. Nach Berechnung der Lademittel können keine Rückführungen durchgeführt werden. Die BLS behält sich das Recht vor, die Lademittel für den Fall, dass seitens des Auftragnehmers Gegenforderungen bestehen, diesen gegenüber zur Aufrechnung zu bringen. Die Palettenrechnung wird die BLS für den Fall, dass seitens des Auftragnehmers Gegenforderungen bestehen, diesen gegenüber zur Aufrechnung bringen.
§ 14 Pfandrecht
Hinsichtlich des Pfandrechts gilt die Regelung des § 441 HGB mit der Maßgabe, dass dieses nur für konnexe Forderungen ausgeübt werden kann.
§ 15 Wettbewerbsverbot/Kundenschutz/Vertraulichkeit von Informationen
Es ist dem Auftragnehmer untersagt, an Kunden der BLS heranzutreten, um diese zu akquirieren. Dazu gehört es auch, dass der Auftragnehmer sich verpflichtet, keine Angebote für Relationen zu erstellen, die über die BLS abgewickelt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich des Weiteren, mit den für die BLS im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Fahrzeugen während der Dauer des Vertrages ohne Kenntnis und vorheriges schriftliches Einverständnis durch die BLS für kein Unternehmen Beförderungen durchzuführen, das mit der BLS im Wettbewerb steht.
Abgesehen davon ist der Auftragnehmer ungehindert, selbstständig am Markt weitere Beförderungsleistungen anzubieten und zu erbringen, soweit dies die Erfüllung dieses Vertrages nicht beeinträchtigt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich für die Dauer dieser Vereinbarung und für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit, die ihm aufgrund der Kooperation mit der BLS bekannt gewordenen Informationen über die Geschäftsbeziehungen und den Kundenkreis der BLS vertraulich zu behandeln.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 an die BLS zu entrichten. Weitergehende Schadensersatzansprüche von der BLS bleiben von dieser Regelung unberührt.
Im Falle eines Dauerverstoßes wird die Vertragsstrafe für jede angefangene Woche erneut verwirkt. Eine Herabsetzung dieses Betrages nach § 343 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich des Weiteren, über die vereinbarten Konditionen der Zusammenarbeit – insbesondere des Frachtentgelts – gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber dem Absender bzw. dem Auftraggeber der BLS, Stillschweigen zu bewahren.
§ 16 Gerichtsstand
Sind die Parteien Kaufleute, so gilt als ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die aus den Verträgen zwischen der BLS und dem Auftragnehmer entspringen, der Sitz der Hauptniederlassung der BLS GmbH in 57482 Wenden.
§ 17 Anwendbares Recht
Sind die Parteien Kaufleute, so ist alleinig das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.